EuP Schulung – Elektrotechnisch unterwiesene Person
Werden Melde- oder Schutzeinrichtungen ausgetauscht, zum Beispiel Schraubsicherungen oder Meldelampen, Stellteile wie Motorschutzschalter betätigt oder abgeschlossene elektrische Betriebsstätten von Mitarbeitern ohne entsprechende elektrotechnische Qualifikation betreten, kann dies im Schadens- oder Ereignisfall zu rechtlichen Problemen für den zuständigen Vorgesetzten führen.
Die für solche Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse werden in diesem Seminar vermittelt.
Das Seminar hilft Ihnen dabei, unnötige Risiken im betrieblichen Alltag zu vermeiden und Ihre Aufgaben rechtssicher auszuführen. Sie erfahren, welche Tätigkeiten Sie als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) übernehmen dürfen und wo die Grenzen Ihrer Befugnisse liegen.
Wichtig:
Eine EuP arbeitet grundsätzlich unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Unter „Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ ist dabei nicht zu verstehen, dass die Elektrofachkraft ständig anwesend sein muss. Sie muss sich jedoch in angemessenen Zeitabständen davon überzeugen, dass die erteilten Anweisungen eingehalten werden und die Arbeiten sicherheitsgerecht ausgeführt werden.
EuP-Grundausbildung
(2 Tage)
- Wichtung der VDE-Normen
- Organisationsstruktur in der Elektrotechnik
- Grundlagen und Kenngrößen der Elektrotechnik
- Gefahren und Wirkungen des elektrischen Stromes
- Elektroschutz allgemein
- Anlagenschutz/ Personenschutz
- Benutzen von elektrischen Anlagen
- Beispiele für zulässige Tätigkeiten einer EuP
EuP - Fachkundeerhalt
(1 Tag)
- Grundlagen und Kenngrößen der Elektrotechnik
- Gefahren und Wirkungen des elektrischen Stromes
- Elektroschutz allgemein
- Beispiele für zulässige Tätigkeiten einer EuP
EuP (Online) - Fachkundeerhalt (1 Tag)
- Grundlagen und Kenngrößen der Elektrotechnik
- Gefahren und Wirkungen des elektrischen Stromes
- Elektroschutz allgemein
- Beispiele für zulässige Tätigkeiten einer EuP
Lehrgänge zum Erwerb des Qualifikationsnachweises nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3, VDE 1000-10 Abs. 3.3, § 7 DGUV Vorschrift 1.